Suchen Hilfe
VwGH 19.09.1989, 85/08/0007

VwGH 19.09.1989, 85/08/0007

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
ASVG §49 Abs2;
RS 1
Sonderzahlungen iS des § 49 Abs 2 ASVG sind Zuwendungen iS des § 49 Abs 1 ASVG, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit in bestimmten, über die Beitragszeiträume hinausreichenden Zeitabschnitten wiederkehren, wobei die Regelmäßigkeit der Leistungen im wesentlichen aus der Dienstgeberzusage oder dem tatsächlichen Ablauf der Ereignisse zu beurteilen ist. (Hinweis auf E vom , 2814/77 und E vom , 0296/57)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/08/0211 E VwSlg 11814 A/1985 RS 4
Norm
ASVG §49 Abs2;
RS 2
Vertraglich zustehende Umsatzprovisionen, die jährlich im nachhinein abgerechnet werden, werden nicht schon dadurch zu Bezügen, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden. Maßgebend ist vielmehr die Art des Anspruches, der im allgemeinen seiner Wesensart nach bei der vertraglichen Zusicherung einer Umsatzprovision mit der Tätigkeit von Umsätzen entsteht. Solche Umsatzprovisionen sind daher nicht erst mit ihrer Flüssigmachung als gewährt anzusehen. Auch bei Umsatzbeteiligungsprämien, bei denen nach den getroffenen Vereinbarungen der Umsatz einer bestimmten Periode bloß als Bemessungsgrundlage zur Bestimmung ihrer Höhe heranzuziehen ist, kann nicht ohne weiteres gesagt werden, dass der Anspruch auf die Leistung schon mit jedem einzelnen Umsatz entsteht. Den Umsätzen kommt in diesen Fällen nur mittelbar als Maß für die Höhe der Prämie Bedeutung zu. Die Frage, ob vertraglich zugesicherte Umsatzprovisionen oder Umsatzbeteiligungsprämien als Sonderzahlungen oder als laufendes Entgelt anzusehen sind, kann nicht generell sondern nur auf Grund jeweils zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses getroffenen Vereinbarungen beantwortet werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/08/0082 E RS 2
Norm
ASVG §49 Abs2;
RS 3
Wenn das Entstehen des Anspruches auf eine Umsatzprovision nach der dienstvertraglichen Vereinbarung nicht allein von der Tätigkeit laufender Umsätze, sondern darüber hinaus noch von der Erfüllung weiterer Bedingungen abhängig ist, so entsteht in diesen Fällen der Anspruch auf die Leistung erst mit der Erfüllung dieser Bedingungen (Hinweis E , 956/76).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/08/0076 E RS 4
Norm
ASVG §49 Abs2;
RS 4
Ausführungen zur Frage der Qualifikation von Umsatzprovisionen als Sonderzahlungen iSd § 49 Abs 2 ASVG.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/08/0076 E RS 1 (hier: Umsatzprovisionen berechnet vom gesamten Jahresumsatz des Unternehmens, eines "Baumeister-Architekturbüros", als Sonderzahlung qualifiziert, weil einem "Baumeister- Architekturbüro" der Umsatz nicht aus einer Vielzahl von betragsmäßig eher kleinen Geschäftsvorgängen, die den einzelnen Dienstnehmern eindeutig zuordenbar sind, resultiert, sondern aus größeren Aufträgen, bei deren Ausführung die Leistung des einzelnen Mitarbeiters nicht ziffernmäßig feststellbar ist).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1985080007.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-61827