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VwGH 16.07.1985, 85/07/0123

VwGH 16.07.1985, 85/07/0123

Rechtssätze


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Norm
AVG §63 Abs5;
RS 1
Bei der Frage, ob eine Berufung rechtzeitig oder verspätet eingebracht wurde, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die die Behörde auf Grund der von ihr festgestellten Tatsachen zu entscheiden hat. (Hinweis auf E vom , 0260/60, VwSlg 5380 A/1960 und vom 7.5.980, 2737/78, VwSlg 10116 A/1980)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/07/0366 E RS 1
Normen
AVG §45 Abs3;
AVG §63 Abs5;
RS 2
Auch in Bezug auf die Feststellung des Zeitpunktes der Berufungseinbringung ist Parteiengehör zu gewähren (Hinweis E , 133/75).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1985070123.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-61823