VwGH 16.10.1986, 85/06/0221
VwGH 16.10.1986, 85/06/0221
Rechtssätze
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Normen | AVG §42; VwGG §41 Abs1; |
RS 1 | Eine gem § 42 AVG eingetretene Präklusion bindet sowohl die Verwaltungsbehörden, als auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. Die Partei kann daher auch mit präkludiertem Vorbringen im Zusammenhang stehende Verfahrensmängel nicht mehr rügen. |
Normen | |
RS 2 | Die Behörde ist nicht verpflichtet, die Partei zu WEITEREN Einwendungen anzuleiten. |
Norm | BStG 1971 §7; |
RS 3 | Die Frage nach der Breite einer Zufahrt ist nicht Gegenstand des Enteignungsverfahrens. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1985060221.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-61816