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VwGH 16.10.1986, 85/06/0221

VwGH 16.10.1986, 85/06/0221

Rechtssätze


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Normen
AVG §42;
VwGG §41 Abs1;
RS 1
Eine gem § 42 AVG eingetretene Präklusion bindet sowohl die Verwaltungsbehörden, als auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. Die Partei kann daher auch mit präkludiertem Vorbringen im Zusammenhang stehende Verfahrensmängel nicht mehr rügen.
Normen
AVG §13a;
AVG §37;
RS 2
Die Behörde ist nicht verpflichtet, die Partei zu WEITEREN Einwendungen anzuleiten.
Norm
BStG 1971 §7;
RS 3
Die Frage nach der Breite einer Zufahrt ist nicht Gegenstand des Enteignungsverfahrens.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1985060221.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-61816