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VwGH 12.02.1987, 85/06/0200

VwGH 12.02.1987, 85/06/0200

Rechtssätze


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Normen
BauRallg;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3;
RS 1
Beim Beschluss der Slbg LReg vom - Erlass vom , Zl 1-1209/905-1966, betr. gesetzwidrige Bauführungen samt Erläuterungserlass vom , Zl 1-1209/924-1966, handelt es sich um keine verbindlichen, normativen Charakter aufweisende Regelungen, auf deren Anwendung einer Partei ein Rechtsanspruch zusteht.
Normen
AVG §56;
BauRallg;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3;
VwRallg;
RS 2
Die Erteilung einer Bewilligung gem § 19 Abs 3 Slbg ROG stellt eine Dispens mit Bescheidcharakter dar. Es handelt sich hiebei um eine Ermessensentscheidung. Die Entscheidung ist darauf abzustellen, ob die Ausnahme im Einzelfall geeignet wäre, die Erreichung von Planungszielen zu stören. Eine solche Bewilligung ist nur dann gerechtfertigt, wenn besondere von der Partei angeführte oder aus ihren Vorbringen iZm der jeweils gegebenen Situationen erkennbare Gründe dafür sprechen (Hinweis E , 816/75, VwSlg 9108 A/1976).
Norm
ROG Slbg 1977 §19 Abs3;
RS 3
Die Prüfung nach § 19 Abs 3 Slbg ROG 1977 hat sich auf die Fragen zu beschränken, welche erkennbare grundsätzliche Planungsabsicht für die Festsetzung der Widmung im Flächenwidmungsplan entscheidend war und ob das Vorhaben, für welches eine Ausnahme begehrt wird, dieser Planungsabsicht entgegensteht oder nicht.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1792/79 E VwSlg 10118 A/1980 RS 1
Normen
BauRallg;
ROG Slbg 1977 §14 Z1;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3;
RS 4
Eine Schutzhütte im Bereich "Grünland-ländliches Gebiet" entspricht nicht dieser Widmung (§ 14 Z 1 Slbg ROG). Die Versagung der Ausnahmegenehmigung gem § 19 Abs 3 Slbg ROG ist nicht rechtswidrig, wenn die Planung für den relevanten Bereich auf die Verhinderung der Verbauung mit widmungsfremden Objekten zielt, die Schutzhütte in Streulage liegt und außerdem in dem betreffenden Gebiet eine solche nicht nötig ist.
Norm
ROG Slbg 1977 §19 Abs3;
RS 5
Ausführungen zur Frage der Versagung der Umgestaltung eines landwirtschaftlichen Objektes (Blockhütte) am Gaisberg in eine Schutzhütte für Pfadfinder.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1985060200.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-61814