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VwGH 27.02.1986, 85/06/0176

VwGH 27.02.1986, 85/06/0176

Rechtssätze


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Normen
AVG §66 Abs4;
BauO Tir 1978 §30;
BauO Tir 1978 §31;
RS 1
Vor der Baubehörde erster Instanz kann ein Bauvorhaben auch dann abgeändert werden, wenn es schon Gegenstand von Entscheidungen der Berufungsbehörde, Vorstellungsbehörde und des VwGH war (hier:

Ergänzung des Projektes durch eine Schallschutzmauer, die einen Versagungsgrund beseitigt).
Normen
BauO Tir 1978 §30;
BauO Tir 1978 §31;
BauRallg;
RS 2
Die Tiroler Bauordnung kennt keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte auf Beibehaltung einer bestimmten Sicht oder Gewährleistung eines bestimmten Ortsbildes.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1985060176.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-61808