VwGH 27.02.1986, 85/06/0176
VwGH 27.02.1986, 85/06/0176
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Vor der Baubehörde erster Instanz kann ein Bauvorhaben auch dann abgeändert werden, wenn es schon Gegenstand von Entscheidungen der Berufungsbehörde, Vorstellungsbehörde und des VwGH war (hier: Ergänzung des Projektes durch eine Schallschutzmauer, die einen Versagungsgrund beseitigt). |
Normen | BauO Tir 1978 §30; BauO Tir 1978 §31; BauRallg; |
RS 2 | Die Tiroler Bauordnung kennt keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte auf Beibehaltung einer bestimmten Sicht oder Gewährleistung eines bestimmten Ortsbildes. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1985060176.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-61808