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VwGH 16.10.1986, 85/06/0167

VwGH 16.10.1986, 85/06/0167

Rechtssätze


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Normen
BauG Vlbg 1972 §17 Abs1 idF 1983/047;
BauG Vlbg 1972 §56 Abs4 idF 1983/047;
BauRallg;
RS 1
Das Ortsbild ergibt sich aus dem Gesamteindruck der verschiedenen Objekte im örtlichen Zusammenhang. Hiebei ist nicht nur von einem ganzen Ortsteil auszugehen, sondern es sind für die Beurteilung die bauliche Maßnahme und ihre Auswirkung auf die nähere Umgebung, die dem Betrachter im gegebenen Zusammenhang ins Auge fällt, von Bedeutung (hier: Werbetafel auf Holzwand eines Hauses: 5 m lang, 80 cm hoch an Ortseinfahrt mit auffälliger Wirkung daher erhebliche Störung des Ortsbildes; Hinweis E , 1515/78, VwSlg 10067 A/1980).
Normen
BauG Vlbg 1972 §17 Abs1 idF 1983/047;
BauRallg;
RS 2
Das Vorhandensein einzelner störender Objekte kann nicht dazu führen, dass ein weiterer Eingriff in das Ortsbild nicht mehr als störend angesehen werden könne, soweit überhaupt noch ein schutzwürdiges vorhanden ist (Hinweis E , 1843/79).
Norm
BauG Vlbg 1972 §17 Abs1 idF 1983/047;
RS 3
Nur eine erhebliche Störung rechtfertigt eine Versagung (Hinweis E , 1515/78, VwSlg 10067 A/1980).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1985060167.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-61806