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VwGH 10.04.1986, 85/06/0166

VwGH 10.04.1986, 85/06/0166

Rechtssätze


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Norm
AVG §45 Abs2;
RS 1
Ob ein gegebenes Orts- und Landschaftsbild zu einer Versagung eines Bauvorhabens führen kann, lässt sich nur durch das Gutachten eines Sachverständigen beurteilen.
Norm
BauG Vlbg 1972 §22 Abs1;
RS 2
Auch ein nicht völlig einheitliches Ortsbild verwehrt es der Baubehörde nicht, einer mit der Bauführung verbundenen weiteren Störung des Ortsbildes entgegenzutreten (Hinweis E , 1009/65, VwSlg 6884 A/1966).
Norm
BauG Vlbg 1972 §22 Abs1;
RS 3
Soweit überhaupt noch ein schutzwürdiges Ortsbild vorhanden ist, kann aus einzelnen störenden Objekten nicht abgeleitet werden, dass ein weiterer störender Eingriff nicht mehr als störend empfunden werden könne (Hinweis E , 1843/79, VwSlg 9966 A/1979).
Norm
BauG Vlbg 1972 §22 Abs1;
RS 4
Auch eine Änderung im Bereich des Dachgeschosses kann eine Störung des Orts- und Landschaftsbildes bewirken (Hinweis E , 82/05/0159).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1985060166.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-61805