VwGH 10.04.1986, 85/06/0166
VwGH 10.04.1986, 85/06/0166
Rechtssätze
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Norm | AVG §45 Abs2; |
RS 1 | Ob ein gegebenes Orts- und Landschaftsbild zu einer Versagung eines Bauvorhabens führen kann, lässt sich nur durch das Gutachten eines Sachverständigen beurteilen. |
Norm | BauG Vlbg 1972 §22 Abs1; |
RS 2 | Auch ein nicht völlig einheitliches Ortsbild verwehrt es der Baubehörde nicht, einer mit der Bauführung verbundenen weiteren Störung des Ortsbildes entgegenzutreten (Hinweis E , 1009/65, VwSlg 6884 A/1966). |
Norm | BauG Vlbg 1972 §22 Abs1; |
RS 3 | Soweit überhaupt noch ein schutzwürdiges Ortsbild vorhanden ist, kann aus einzelnen störenden Objekten nicht abgeleitet werden, dass ein weiterer störender Eingriff nicht mehr als störend empfunden werden könne (Hinweis E , 1843/79, VwSlg 9966 A/1979). |
Norm | BauG Vlbg 1972 §22 Abs1; |
RS 4 | Auch eine Änderung im Bereich des Dachgeschosses kann eine Störung des Orts- und Landschaftsbildes bewirken (Hinweis E , 82/05/0159). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1985060166.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-61805