VwGH 17.04.1986, 85/06/0162
VwGH 17.04.1986, 85/06/0162
Rechtssätze
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Norm | LStG Krnt 1978 §36 idF 1981/025; |
RS 1 | Nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte können die Enteigneten sowohl hinsichtlich der Notwendigkeit als auch der Zweckemäßigkeit der Straßenführung ihre Einwendungen im Enteigungsverfahren geltend machen. Dass § 36 Absatz 1 lit a StrG die Voraussetzungen nicht besonders nennt, kann nichts daran ändern, dass eine Enteignung nur dann durch das allgemeine Wohl gerechtfertigt ist, wenn ein konkreter Bedarf gegeben ist, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt, das Objekt der Enteignung überhaupt geeignet ist, diesen Bedarf zu decken, und der Bedarf anders als durch die Enteignung nicht gedeckt werden kann (Hinweis E , 3269/78, VwSlg 10176 A/1980). |
Norm | GdPlanungsG Krnt 1970 §18 idF 1979/078; |
RS 2 | Bei Bestehen eines Straßenplans ist die Notwendigkeit der Enteignung nur nach der Übereinstimmung mit diesem zu beurteilen, da die Straßenbehörde daran gebunden ist. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1985060162.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-61803