VwGH 24.11.1988, 85/06/0160
VwGH 24.11.1988, 85/06/0160
Rechtssätze
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Normen | BauO Krnt 1969 §18 idF 1981/069; GdPlanungsG Krnt 1982 §2 Abs3; |
RS 1 | Da das "Bauland-Dorfgebiet" vornehmlich zur Errichtung von landwirtschaftlichen Betrieben bestimmt ist, muss damit zwangsläufig ein gewisses Maß an Geruchsbelästigung von vornherein als zulässig angesehen werden. Ein Immissionsschutz (und damit ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn) besteht dort nur insoweit, als keine unzumutbare Umweltbelastung hervorgerufen wird, wobei das Gesetz beispielhaft landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung nennt. |
Normen | BauO Krnt 1969 §18 Abs4 idF 1981/069; BauRallg; VwRallg; |
RS 2 | Bei der vom Nachbarn geltend gemachten Beeinträchtigung der Privatzimmervermietung handelt es sich um einen wirtschaftlichen Einwand, der nach der Krnt BauO nicht zu berücksichtigen, sondern auf den Zivilrechtsweg zu verweisen ist. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1985060160.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-61802