VwGH 19.03.1987, 85/06/0152
VwGH 19.03.1987, 85/06/0152
Rechtssätze
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Normen | AVG §9; BauRallg; |
RS 1 | Ein baupolizeilicher Befehl bzw eine baupolizeiliche Bewilligung kann nur jemandem, der Träger von Rechten und Pflichten sein kann, erteilt werden, also einer physischen oder juristischen Person. Auch die DHG und die KG erfahren eine den juristischen Personen gleichgelagerte Behandlung. |
Normen | |
RS 2 | Die Berechtigung zur Zurückweisung eines Antrages mangels Parteistellung hängt davon ab, ob diesem unmissverständlich zu entnehmen ist, wer als Partei einschreitet. Ist dies nicht der Fall, bestehen also Zweifel, wem ein Antrag tatsächlich zuzurechnen ist , so ist die Behörde von Amts wegen iSd § 37 AVG verpflichtet, sich Klarheit zu verschaffen, wer tatsächlich Antragsteller ist (Hinweis E VS , 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984). |
Normen | AVG §56; VwGG §34 Abs1; |
RS 3 | Ein Bescheid wird durch Zustellung an den Rechtsvertreter des Einschreitens rechtlich existent. Nach Erschöpfung des Instanzenzuges ist der Einschreiter, der sich durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt erachtet, zur VwGH-Beschwerde legitimiert. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1985060152.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-61799