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VwGH 03.04.1986, 85/06/0150

VwGH 03.04.1986, 85/06/0150

Rechtssätze


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Norm
AVG §41 Abs2;
RS 1
Die Frage, ob einer Partei hinreichende Vorbereitungszeit gewährt wurde, kann mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nicht losgelöst von den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. (hier: eine Woche Vorbereitungszeit zur mündlichen Verhandlung über ein größeres Einfamilienhaus).
Norm
BauO Tir 1978 §29 Abs5;
RS 2
Auch auf die Vornahme einer Auspflockung nach § 29 Abs 5 Tir BauO besitzt der Nachbar keinen Rechtsanspruch (Hinweis E , 835/79).
Normen
BauO Tir 1978 §30 Abs4;
BauO Tir 1978 §4 Abs2;
BauO Tir 1978 §7 Abs1 litb;
BauO Tir 1978 §7 Abs5;
BauO Tir 1978 §8 Abs1;
BauRallg;
RS 3
Auf die Einhaltung von Abstandsbestimmunen und Regelungen über eine höchstzulässige Gebäudehöhe besitzt der Nachbar einen Rechtsanspruch, nicht jedoch auf eine bestimmte Geschossflächendichte oder darauf, dass ein Bauwerber sie einem öffentlichen Straßenkanal im Hinblick auf dessen Auslastung nicht anschließen darf (Hinweis E , 85/06/0021).
Norm
AVG §42 Abs1;
RS 4
Der VwGH hat eine gem § 42 AVG eingetretene Präklusion zu beachten, sodass Gegenstand seiner Prüfung nur eine rechtzeitig erhobene Einwendung des Bf sein kann. § 42 AVG schließt aus, dass sich ein Verhandlungsteilnehmer oder jemand, der schriftlich Einwendungen erhoben hat, in irgendeiner Form vorbehält, später Einwendungen zu erheben (Hinweis E , 1477/58).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1985060150.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-61798