VwGH 03.04.1986, 85/06/0150
VwGH 03.04.1986, 85/06/0150
Rechtssätze
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Norm | AVG §41 Abs2; |
RS 1 | Die Frage, ob einer Partei hinreichende Vorbereitungszeit gewährt wurde, kann mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nicht losgelöst von den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. (hier: eine Woche Vorbereitungszeit zur mündlichen Verhandlung über ein größeres Einfamilienhaus). |
Norm | BauO Tir 1978 §29 Abs5; |
RS 2 | Auch auf die Vornahme einer Auspflockung nach § 29 Abs 5 Tir BauO besitzt der Nachbar keinen Rechtsanspruch (Hinweis E , 835/79). |
Normen | BauO Tir 1978 §30 Abs4; BauO Tir 1978 §4 Abs2; BauO Tir 1978 §7 Abs1 litb; BauO Tir 1978 §7 Abs5; BauO Tir 1978 §8 Abs1; BauRallg; |
RS 3 | Auf die Einhaltung von Abstandsbestimmunen und Regelungen über eine höchstzulässige Gebäudehöhe besitzt der Nachbar einen Rechtsanspruch, nicht jedoch auf eine bestimmte Geschossflächendichte oder darauf, dass ein Bauwerber sie einem öffentlichen Straßenkanal im Hinblick auf dessen Auslastung nicht anschließen darf (Hinweis E , 85/06/0021). |
Norm | AVG §42 Abs1; |
RS 4 | Der VwGH hat eine gem § 42 AVG eingetretene Präklusion zu beachten, sodass Gegenstand seiner Prüfung nur eine rechtzeitig erhobene Einwendung des Bf sein kann. § 42 AVG schließt aus, dass sich ein Verhandlungsteilnehmer oder jemand, der schriftlich Einwendungen erhoben hat, in irgendeiner Form vorbehält, später Einwendungen zu erheben (Hinweis E , 1477/58). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1985060150.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-61798