VwGH 16.10.1986, 85/06/0140
VwGH 16.10.1986, 85/06/0140
Rechtssätze
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Normen | BauG Vlbg 1972 §35; BauG Vlbg 1972 §41; BauRallg; |
RS 1 | Es ist der Behörde nicht verwehrt, Änderungen der Bauausführung nachträglich zu genehmigen, ist doch das Rechtsinstitut der nachträglichen Baubewilligung mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelung für das Baurecht typisch. |
Normen | BauG Vlbg 1972 §35; BauG Vlbg 1972 §41; BauRallg; |
RS 2 | Bei der Frist des § 41 Abs 2 BauG handelt es sich um keine Fallfrist. Daher Antrag auf Änderung der Baubewilligung auch nach Ablauf der Monatsfrist zulässig. |
Normen | AVG §68 Abs1; BauRallg; |
RS 3 | Der Nachbar ist berechtigt, in einem baubehördlichen Bewilligungsverfahren das Vorliegen der res iudicata einzuwenden. Allerdings liegt Identität der Sache iSd § 68 Abs 1 AVG nicht vor, wenn sich der Sachverhalt geändert hat. Die Änderung des Bauprojekts dadurch, dass nunmehr gegenüber der ehemaligen Variante eine Brandwand errichtet werden soll, stellt eine Sachverhaltsänderung in diesem Sinne dar (Hinweis E , 1806/68, VwSlg 7762 A/1970). |
Norm | BauRallg; |
RS 4 | Es ist dem Bauwerber nicht versagt, um die Bewilligung einer andren Bauvariante einzukommen; allerdings kann diese Variante nur dann bewilligt werden, wenn damit nicht in subjektiv-öffentliche Rechte des Nachbarn eingegriffen wird (Hinweis E , 599/80). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1985060140.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-61797