VwGH 11.09.1986, 85/06/0120
VwGH 11.09.1986, 85/06/0120
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Wird der Bescheid der obersten Gemeindebehörde durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben, so sind die Gemeinde, aber auch die anderen Parteien des Verfahrens, an die die Aufhebung tragenden Gründe des in Rechtskraft erwachsenen Vorstellungsbescheides gebunden, gleichbleibende Sach- und Rechtslage vorausgesetzt. Diese Bindung erstreckt sich auch auf die Aufsichtsbehörde und den Verwaltungsgerichtshof, wobei selbst eine unrichtige Rechtsansicht für das weitere Verfahren bindend ist. |
Norm | BauO Krnt 1969 §7 Abs1 Z2; |
RS 2 | Die Zustimmung der Miteigentümer zum Bauvorhaben muss im Zeitpunkt der Entscheidung über die Baubewilligung liquid, d.h. unzweifelhaft gegeben sein. Keinen Unterschied macht es aus, ob das Bauwerk konsenslos bereits besteht oder erst errichtet werden soll (Hinweis E , 873/64). |
Norm | BauO Krnt 1969 §7 Abs1 Z2; |
RS 3 | Ergibt sich im Baubewilligungsverfahren, dass die Zustimmung zur Bauführung im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages überhaupt nicht vorlag oder später weggefallen ist, so ist diese Zustimmung eine Voraussetzung für die aufrechte Erledigung. Für das baubehördliche Verfahren es ist ohne Bedeutung, ob etwa Rechtsvorgänger im Grundeigentum zum Zeitpunkt der (konsenslosen) Errichtung des Bauwerkes dem nicht widersprach und auch die Rechtsnachfolger mit Übergabevertrag das Grundstück mit allem rechtlichen und faktischen Zubehör ins Eigentum übernahmen und erst später ihre Zustimmung verweigerten. Daran ändert nichts, dass eine fehlende Zustimmung (allenfalls) durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden kann (Hinweis E , 3577/80; E , 2669/53). |
Normen | BauO Krnt 1969 §4 lita; BauO Krnt 1969 §4 litg; BauRallg; |
RS 4 | Eine Flüssiggastankanlage mit einem Lagertank (Druckbehälter) im Ausmaß von 1180 kg Fassungsvermögen im Freien, zu dessen Aufstellung es der Errichtung eines Betonfundaments zwecks fester Verbindung mit dem Boden bedarf, stellt eine (bewilligungspflichtige) bauliche Anlage dar (Hinweis E , 790/64; E , 2162/65). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1985060120.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-61794