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VwGH 28.04.1988, 85/06/0114

VwGH 28.04.1988, 85/06/0114

Rechtssätze


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Normen
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §61 Abs1;
RS 1
Wenn auch eine gemeinsame Grundgrenze weder ausreichend noch erforderlich für die Nachbareigenschaft ist, sondern es ausschließlich auf die Möglichkeit von Rückwirkungen ankommt, so können doch bei der räumlichen Nähe einer Fernwärmepumpstation zu angrenzenden bebauten Grundstücken (noch dazu im abfallenden Gelände) Rückwirkungen nicht ausgeschlossen werden.
Normen
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §61 Abs1;
RS 2
Gegenstand der Prüfung der Nachbareigenschaft ist nicht die Frage der tatsächlichen Beeinträchtigung der Anrainer durch Rückwirkungen des Bauwerks, diese Prüfung ist dem Verfahren über die Baubewilligung, in dem die Nachbarn ihre subjektivöffentlichen Rechte geltend zu machen berechtigt sind, vorbehalten (Hinweis E , 86/06/0185).
Normen
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §3 idF 1985/080;
BauO Stmk 1968 §61 idF 1985/080;
BauRallg;
RS 3
Parteistellung als Nachbar kommt im Widmungsbewilligungsverfahren jedem Eigentümer eines Grundstückes zu, welches zu dem zu verbauenden in einem solchen räumlichen Naheverhältnis steht, dass mit Einwirkungen auf die Liegenschaft zu rechnen ist. Maßgebend ist allein die Möglichkeit einer Verletzung der ihm zustehenden subjektiv öffentlichen Rechte. Nicht maßgebend ist für die Parteistellung, ob nachteilige Einwirkungen auch tatsächlich eintreten. Diese Prüfung hat im Widmungsverfahren zu erfolgen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/06/0185 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1985060114.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-61792