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VwGH 19.09.1985, 85/06/0111

VwGH 19.09.1985, 85/06/0111

Rechtssätze


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Norm
Statut Salzburg 1966 §77 idF vor 1985/009;
RS 1
Im Falle eines aufhebenden Vorstellungsbescheides können Rechte des Vorstellungswerbers nur insoweit verletzt werden, als Rechtsansichten auf die Gemeindebehörden überbunden werden; dies trifft nur soweit zu, als die Rechtsansicht die Aufhebung des Bescheides der obersten Gemeindeinstanz trägt (Hinweis E , 1403/69, VwSlg 8091 A/1971; E , 765/72, VwSlg 8494 A/1973 und E , 3118/79).
Norm
RGaO §54;
RS 2
Auf § 54 Abs 1 lit a der in Salzburg weiter geltenden Reichsgaragenordnung kann die Bewilligungspflicht selbständiger Einstellplätze (die also nicht als Zubehöranlagen zu Garagen anzusehen sind) nicht gestützt werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1985060111.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-61791