VwGH 19.09.1985, 85/06/0111
VwGH 19.09.1985, 85/06/0111
Rechtssätze
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Norm | Statut Salzburg 1966 §77 idF vor 1985/009; |
RS 1 | Im Falle eines aufhebenden Vorstellungsbescheides können Rechte des Vorstellungswerbers nur insoweit verletzt werden, als Rechtsansichten auf die Gemeindebehörden überbunden werden; dies trifft nur soweit zu, als die Rechtsansicht die Aufhebung des Bescheides der obersten Gemeindeinstanz trägt (Hinweis E , 1403/69, VwSlg 8091 A/1971; E , 765/72, VwSlg 8494 A/1973 und E , 3118/79). |
Norm | RGaO §54; |
RS 2 | Auf § 54 Abs 1 lit a der in Salzburg weiter geltenden Reichsgaragenordnung kann die Bewilligungspflicht selbständiger Einstellplätze (die also nicht als Zubehöranlagen zu Garagen anzusehen sind) nicht gestützt werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1985060111.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-61791