VwGH 26.05.1988, 85/06/0094
VwGH 26.05.1988, 85/06/0094
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Wird in einer Rrechtsanwaltskanzlei die Beschwerdefrist für einen zugestellten Bescheid nicht vorgemerkt, gerät der Bescheid dann in Verstoß und erhebt ein Konzipient daraufhin ein unrichtiges Zustelldatum, so hat der RA seiner Organisations- und Aufsichtspflicht nicht entsprochen, sodass kein Wiedereinsetzungsgrund vorliegt. |
Normen | |
RS 2 | Ein Ereignis iS der genannten Gesetzesbestimmung ist jedes Geschehen, nämlich nicht nur ein Vorgang der Außenwelt, sondern auch ein physicher Vorgang, wie Vergessen, Verschreiben, Sichirren usw. Ein solches Ereignis ist dann als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 3857/80 E RS 2 |
Norm | AVG §71; |
RS 3 | Hat der bevollmächtigte Vertreter der Partei davon Kenntnis erlangt, daß eine Berufung der Partei verspätet eingebracht worden ist, dann ist diese Kenntnis so zu werten, wie wenn die Partei selbst davon Kenntnis erhalten hat, sodaß im Beschwerdefall die einwöchige Frist für die Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist mit jener Kenntnisnahme des Vertreters zu laufen begonnen hat. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2342/79 E RS 1 |
Normen | |
RS 4 | Der Antragsteller hat seinen Antrag in Hinsicht auf die Erfüllung der nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht seiner Büroangestellten zu substantiieren. Allgemeine Behauptungen genügen nicht. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0904/79 B RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1985060094.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-61783