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VwGH 26.09.1985, 85/06/0074

VwGH 26.09.1985, 85/06/0074

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Eine Vollstreckungsverfügung setzt voraus, dass der Vollstreckungstitel ausreichend bestimmt ist, und nicht erst im Wege einer Auslegung bestimmbar sein könnte.
Normen
RS 2
Bei Fragen der Vollstreckung eines Titelbescheides kommt es nicht darauf an, was eine Behörde vorschreiben wollte, sondern darauf, was sie ausdrücklich vorgeschrieben hat.
Normen
RS 3
Die ausreichende Präzisierung der Auflagen im Spruch eines Bescheides ist unabdingbare Voraussetzung einer Vollstreckung (Hinweis E , 163/77, VwSlg 9264 A/1977; E , 1754/77, VwSlg 9345 A/1977 und E , 82/07/0019).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1985060074.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-61777