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VwGH 19.09.1985, 85/06/0063

VwGH 19.09.1985, 85/06/0063

Rechtssätze


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Normen
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §61 Abs1;
BauRallg;
RS 1
Es ist völlig unmaßgeblich, ob die Liegenschaft des Nachbarn an einen Bauplatz unmittelbar anraint oder ob sie vom Bauplatz weiter entfernt ist, da es bei der Parteistellung als Nachbar ausschließlich auf die Möglichkeit von Rückwirkungen ankommt. Der Kreis der Grundeigentümer, denen die Qualifikation als Nachbarn zukommt, geht soweit, als die möglichen Rückwirkungen, zu deren Abwehr die Bauordnung eine Abwehr bietet, reicht.
Normen
RS 2
Eine auf einem ausreichenden Befund beruhende schlüssige Begutachtung eines Falles durch einen Amtssachverständigen kann nur durch ein Gutachten eines anderen Sachverständigen in tauglicher Weise in Diskussion gezogen und allenfalls erschüttert werden. An sich schlüssige Ausführungen des Amtssachverständigen kann jedenfalls nicht mit laienhaften Äußerungen in wirksamer Weise entgegnet werden (Hinweis E , 563/66).
Norm
RS 3
§ 37 AVG 1950 verpflichtet die Behörde nicht, von Amts wegen Ermittlungen anzustellen, die aller Vorraussicht nach überflüssig sind (Hinweis E , 1629/49, VwSlg 1278 A/1950).
Norm
RS 4
Die Vorschrift der Wahrung des Parteiengehörs ist nicht gleichzusetzen mit dem Anspruch auf persönliche Anwesenheit bei einer Beweisaufnahme.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0190/71 E VwSlg 8315 A/1972 RS 3

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1985060063.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-61774