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VwGH 03.07.1986, 85/06/0054

VwGH 03.07.1986, 85/06/0054

Rechtssätze


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Normen
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BauRallg;
RS 1
Wurde der Rechtsvorgänger des Nachbarn zur Bauverhandlung nicht geladen und ihm auch der Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt, so erwächst dem Nachbarn gegenüber diese Baubewilligung nicht in Rechtskraft, weshalb ihm dieser Bescheid zuzustellen ist; er kann mit Berufung die Verletzung subjektiv-öffentlich-rechtlicher Belange geltend machen. Die rechtskräftige Erteilung der Benützungsbewilligung, mag auch der Rechtsvorgänger des Nachbarn dabei zugezogen worden sein - nach der stmk BauO kommt ihm in übrigen im Benützungsbewilligungsverfahren keine Parteistellung zu - vermag im Baubewilligungsverfahren unterlaufene Verfahrensmängel, welche Nachbarrechte verletzen, nicht zu heilen.
Normen
AVG §38;
BauO Stmk 1968 §58 litc;
BauO Stmk 1968 §62;
BauO Stmk 1968 §69;
BauRallg;
RS 2
Da die Zustimmung des Grundeigentümers eine Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung darstellt, ist die Frage, ob die zu verbauende Grundfläche (ganz oder teilweise) dem Nachbarn gehört, wenn also Streitigkeiten über die Grundgrenzen bestehen, eine von der Baubehörde zu lösende Vorfrage.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1985060054.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-61771