VwGH 11.02.1988, 85/06/0041
VwGH 11.02.1988, 85/06/0041
Rechtssätze
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Normen | BauO Stmk 1968 §3 Abs1 idF vor 1985/012; BauO Stmk 1968 §6 Abs1 idF vor 1985/012; |
RS 1 | Unter dem Erscheinungsbild im Sinne des § 3 Abs 1 Grazer AltstadtG 1980 ist nicht das Erscheinungsbild vergangener Jahrhunderte gemeint. |
Normen | AltstadterhaltungsG Graz 1974; BauO Stmk 1968 §3 Abs2 idF vor 1985/012; |
RS 2 | Wenn die Grenze zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und Baugrund zusammenfällt, wirkt die Veränderung der Höhenlage der angrenzenden Verkehrsfläche auf die bauliche Ausnutzbarkeit des Baugrundes zurück. Die Möglichkeit der Festlegung der Höhenlage der angrenzenden Verkehrsfläche als unverändert durch die Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit ist durch § 3 Abs 2 Stmk BauO gedeckt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1985060041.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-61768