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VwGH 19.09.1985, 85/06/0040

VwGH 19.09.1985, 85/06/0040

Rechtssätze


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Normen
AltstadterhaltungsG Graz 1980 §3
AltstadterhaltungsG Graz 1980 §6
AVG §45 Abs2
AVG §52
RS 1
Ob ein bestimmtes Erscheinungsbild durch eine bewilligungspflichtige Maßnahme beeinflusst wird oder nicht, kann stets nur unter Beziehung auf die konkrete Maßnahme Gegenstand eines Sachverständigengutachtens sein. Es ist Aufgabe des Sachverständigen, auf die konkrete bauliche Maßnahme einzugehen. Es ist nicht zulässig, ohne ausreichendes Gutachten eine bestimmte bauliche Maßnahme von vornherein abzulehnen (Hinweis E , 83/06/0120).
Normen
AVG §45 Abs2
AVG §46
RS 2
Der Sachverständige muss im Befund alle jene Grundlagen nennen, die für das Gutachten, also das sich auf den Befund stützende Urteil des Sachverständigen, erforderlich sind und es muss das Gutachten selbst schlüssig begründet sein (Hinweis E , 83/05/0098).
Normen
AltstadterhaltungsG Graz 1980 §3
AltstadterhaltungsG Graz 1980 §6
AVG §39 Abs2
AVG §45 Abs2
RS 3
Die Behörde ist auf Grund der Vorschrift des § 39 AVG 1950 verpflichtet, zu überprüfen ob das im Gegenstand erstattete "Gutachten" vollständig und schlüssig ist (Hinweis E , 82/05/0169).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1985060040.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-61767