VwGH 19.09.1985, 85/06/0040
VwGH 19.09.1985, 85/06/0040
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Ob ein bestimmtes Erscheinungsbild durch eine bewilligungspflichtige Maßnahme beeinflusst wird oder nicht, kann stets nur unter Beziehung auf die konkrete Maßnahme Gegenstand eines Sachverständigengutachtens sein. Es ist Aufgabe des Sachverständigen, auf die konkrete bauliche Maßnahme einzugehen. Es ist nicht zulässig, ohne ausreichendes Gutachten eine bestimmte bauliche Maßnahme von vornherein abzulehnen (Hinweis E , 83/06/0120). |
Normen | |
RS 2 | Der Sachverständige muss im Befund alle jene Grundlagen nennen, die für das Gutachten, also das sich auf den Befund stützende Urteil des Sachverständigen, erforderlich sind und es muss das Gutachten selbst schlüssig begründet sein (Hinweis E , 83/05/0098). |
Normen | |
RS 3 | Die Behörde ist auf Grund der Vorschrift des § 39 AVG 1950 verpflichtet, zu überprüfen ob das im Gegenstand erstattete "Gutachten" vollständig und schlüssig ist (Hinweis E , 82/05/0169). |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1985060040.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-61767