VwGH 19.06.1986, 85/06/0035
VwGH 19.06.1986, 85/06/0035
Rechtssatz
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Normen | GdO Tir 1966 §37 Abs2 idF 1973/008; GdO Tir 1966 §38 idF 1973/008; GdO Tir 1966 §46 idF 1973/008; GdWO Tir §67 Abs4 idF 1980/004; |
RS 1 | Ist der Bürgermeister in einer Bausache im Berufungsverfahren befangen, weil er den erstinstanzlichen Bescheid erlassen hat, so hat er gem § 67 Abs 4 Tir GdWahlO zunächst ein anderes Gemeinderatssubjekt als Gemeindevorstandsmitglied einzuberufen. § 67 Abs 4 Tir GdWahlO ist lex specialis zu § 38 Tir GdO. Erst dann ist zu prüfen, ob weitere Gemeindevorstandsmitglieder befangen sind. Besteht der Gemeindevorstand aus 3 Mitgliedern und ist dann auch noch der Vizebürgermeister befangen, so sind dennoch 2 Vorstandsmitglieder für die gesetzmäßige Zusammensetzung vorhanden. Sind der Bürgermeister und sein Stellvertreter (hier wegen Befangenheit) verhindert, so führt ein anderes Vorstandsmitglied den Vorsitz (§ 37 Abs 2 Tir GdO). |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1985060035.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-61765