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VwGH 24.03.1988, 85/06/0026

VwGH 24.03.1988, 85/06/0026

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit (ohne nähere Angaben und Anbot von Beweismitteln) kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden (hier: Der Bf reagiert trotz Aufforderung der Behörde nicht entsprechend; Hinweis E , 148/71 und , 85/03/0051).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/03/0056 E RS 1
Norm
RS 2
Nicht jede Ortsabwesenheit im Zeitpunkt der Zustellung schließt die Zulässigkeit der Hinterlegung aus.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1985060026.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-61764