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VwGH 13.06.1985, 85/06/0021

VwGH 13.06.1985, 85/06/0021

Rechtssätze


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Normen
BauO Tir 1978 §30 Abs1;
BauO Tir 1978 §30 Abs4;
RS 1
Auf die Einhaltung der Gebäudehöhe steht dem Nachbarn ein Rechtsanspruch zu, nicht dagegen auf die Einhaltung einer Geschossflächendichte (§ 25 Abs 2 TROG), wenn nicht damit gleichzeitig Abstände und/oder Gebäudehöhen bestimmt werden (Hinweis E , 446/80, VwSlg 10190 A/1980).
Normen
BauO Tir 1978 §3 Abs3;
BauO Tir 1978 §3 Abs4;
BauO Tir 1978 §31 Abs6;
Bauvorschriften Tir 1981 §17;
RS 2
Ob ein Dachgeschoss als Vollgeschoss auf die nach Geschossen begrenzte Gebäudehöhe auszusprechen ist, richtet sich nach den Regeln des § 3 Abs 4 Tir BauO. Nach Ansicht des VwGH sind Aufenthaltsräume Räume mit der "erforderlichen lichten Höhe" nur solche, die 2,30 m Raumhöhe erreichen; mehrere Raumteile, Terrassen und Balkone sind nicht zu berücksichtigen.
Normen
BauO Tir 1978 §30 Abs1;
BauO Tir 1978 §30 Abs4;
BauRallg;
RS 3
Hinsichtlich der Bebauungsdichte steht dem Nachbarn nur dann ein Rechtsanspruch zu, wenn mittels Bebauungsdichte gleichzeitig Abstände und/oder Gebäudehöhen bestimmt werden (Hinweis E , 485/71, VwSlg 8071 A/1971).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1985060021.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-61763