VwGH 13.06.1985, 85/06/0021
VwGH 13.06.1985, 85/06/0021
Rechtssätze
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Normen | BauO Tir 1978 §30 Abs1; BauO Tir 1978 §30 Abs4; |
RS 1 | Auf die Einhaltung der Gebäudehöhe steht dem Nachbarn ein Rechtsanspruch zu, nicht dagegen auf die Einhaltung einer Geschossflächendichte (§ 25 Abs 2 TROG), wenn nicht damit gleichzeitig Abstände und/oder Gebäudehöhen bestimmt werden (Hinweis E , 446/80, VwSlg 10190 A/1980). |
Normen | BauO Tir 1978 §3 Abs3; BauO Tir 1978 §3 Abs4; BauO Tir 1978 §31 Abs6; Bauvorschriften Tir 1981 §17; |
RS 2 | Ob ein Dachgeschoss als Vollgeschoss auf die nach Geschossen begrenzte Gebäudehöhe auszusprechen ist, richtet sich nach den Regeln des § 3 Abs 4 Tir BauO. Nach Ansicht des VwGH sind Aufenthaltsräume Räume mit der "erforderlichen lichten Höhe" nur solche, die 2,30 m Raumhöhe erreichen; mehrere Raumteile, Terrassen und Balkone sind nicht zu berücksichtigen. |
Normen | BauO Tir 1978 §30 Abs1; BauO Tir 1978 §30 Abs4; BauRallg; |
RS 3 | Hinsichtlich der Bebauungsdichte steht dem Nachbarn nur dann ein Rechtsanspruch zu, wenn mittels Bebauungsdichte gleichzeitig Abstände und/oder Gebäudehöhen bestimmt werden (Hinweis E , 485/71, VwSlg 8071 A/1971). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1985060021.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-61763