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VwGH 11.09.1986, 85/06/0013

VwGH 11.09.1986, 85/06/0013

Rechtssätze


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Normen
BauO Stmk 1968 §1;
BauO Stmk 1968 §3 Abs2;
BauRallg;
RS 1
Der Nachbar besitzt zwar ein Mitspracherecht bei der Festsetzung des Bebauungsgrades und der Bebauungsdichte, aber keinen Anspruch auf Festsetzung in der Widmungsbewilligung, kann er doch - erheblich konkreter - sein Mitspracherecht in seinen Einwendungen gegen die Baubewilligung geltend machen.
Norm
BauRallg;
RS 2
Die Stmk BauO kennt kein allgemeines Immissionsverbot, die Beschränkung der Immissionen kann daher nur im Zusammenhang mit der entsprechenden Flächenwidmung gesehen werden (Hinweis E , 199/79).
Normen
RS 3
Hat die Behörde gem § 42 AVG ordnungsgemäß zur Verhandlung geladen und wurden anlässlich dieser Verhandlung keine Einwendungen (hier: hinsichtlich Abstände) erhoben, ist es der Berufungsbehörde ebenso wie den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts verwehrt, auf eine inhaltliche Prüfung der zu spät erhobenen Einwendungen einzugehen (Hinweis E , 33/60, E , 3112/79).
Normen
BauO Stmk 1968 §4 Abs3;
BauRallg;
RS 4
Da die Stmk BauO, von den besonderen Abstandsvorschriften des § 4 Abs 3 abgesehen, ein von der Flächenwidmung unabhängiges Immissionsverbot nicht kennt, die jeweils zulässigen Immissionen sich vielmehr aus den einzelnen Raumordnungsvorschriften ergeben, besteht kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Schutz vor Blendwirkung, Lärmbelästigung, Luftverschlechterung und auf Beibehaltung des bestehenden Kleinklimas.
Normen
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;
RS 5
Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde ist im Fall des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf die Nachbarn nach § 61 Abs 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 zutrifft, auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich deren dieses Mitsprachrecht als ein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 61 Abs 2 besteht. Auch Verfahrensmängel können nur soweit geltend gemacht werden, als die Nachbarn dadurch in der Verfolgung ihrer noch geltend zu machenden subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt werden (Hinweis E , 3112/7, E , 1676/73; E , 1574/74, E , 83/06/0246).
Normen
ROG Stmk 1974 §25 Abs2;
ROG Stmk 1974 §25 Abs3;
RS 6
Es kann nun keinem Zweifel unterliegen, dass ein von einer Universität betriebener botanischer Garten die Errichtung entsprechender Gewächshäuser erfordert, diese also daher bei einer entsprechenden Sonderwidmung (hier: "Freiland (Hochschulareal)" ohne Beschränkung zulässig sind.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1985060013.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-61759