VwGH 11.09.1986, 85/06/0013
VwGH 11.09.1986, 85/06/0013
Rechtssätze
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Normen | BauO Stmk 1968 §1; BauO Stmk 1968 §3 Abs2; BauRallg; |
RS 1 | Der Nachbar besitzt zwar ein Mitspracherecht bei der Festsetzung des Bebauungsgrades und der Bebauungsdichte, aber keinen Anspruch auf Festsetzung in der Widmungsbewilligung, kann er doch - erheblich konkreter - sein Mitspracherecht in seinen Einwendungen gegen die Baubewilligung geltend machen. |
Norm | BauRallg; |
RS 2 | Die Stmk BauO kennt kein allgemeines Immissionsverbot, die Beschränkung der Immissionen kann daher nur im Zusammenhang mit der entsprechenden Flächenwidmung gesehen werden (Hinweis E , 199/79). |
Normen | |
RS 3 | Hat die Behörde gem § 42 AVG ordnungsgemäß zur Verhandlung geladen und wurden anlässlich dieser Verhandlung keine Einwendungen (hier: hinsichtlich Abstände) erhoben, ist es der Berufungsbehörde ebenso wie den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts verwehrt, auf eine inhaltliche Prüfung der zu spät erhobenen Einwendungen einzugehen (Hinweis E , 33/60, E , 3112/79). |
Normen | BauO Stmk 1968 §4 Abs3; BauRallg; |
RS 4 | Da die Stmk BauO, von den besonderen Abstandsvorschriften des § 4 Abs 3 abgesehen, ein von der Flächenwidmung unabhängiges Immissionsverbot nicht kennt, die jeweils zulässigen Immissionen sich vielmehr aus den einzelnen Raumordnungsvorschriften ergeben, besteht kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Schutz vor Blendwirkung, Lärmbelästigung, Luftverschlechterung und auf Beibehaltung des bestehenden Kleinklimas. |
Normen | |
RS 5 | Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde ist im Fall des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf die Nachbarn nach § 61 Abs 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 zutrifft, auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich deren dieses Mitsprachrecht als ein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 61 Abs 2 besteht. Auch Verfahrensmängel können nur soweit geltend gemacht werden, als die Nachbarn dadurch in der Verfolgung ihrer noch geltend zu machenden subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt werden (Hinweis E , 3112/7, E , 1676/73; E , 1574/74, E , 83/06/0246). |
Normen | |
RS 6 | Es kann nun keinem Zweifel unterliegen, dass ein von einer Universität betriebener botanischer Garten die Errichtung entsprechender Gewächshäuser erfordert, diese also daher bei einer entsprechenden Sonderwidmung (hier: "Freiland (Hochschulareal)" ohne Beschränkung zulässig sind. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1985060013.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-61759