Suchen Hilfe
VwGH 13.06.1985, 85/06/0006

VwGH 13.06.1985, 85/06/0006

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
ZPO §30 Abs2;
RS 1
§ 30 Abs 2 ZPO hat für das Verwaltungsverfahren keine Geltung, sodass es nicht genügt, wenn ein Rechtsanwalt in einer Berufung auf diese ZPO - Bestimmung verweist.
Normen
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
RS 2
Die in anderen Verfahren vorhandene Vollmacht des Rechtsanwaltes berechtigt ohne ausdrückliche Bezugnahme auf dieses Bevollmächtigungsverhältnis die Behörde nicht, davon auszugehen, dass die Vollmacht auch für weitere Verfahren gelte (Hinweis E , 1357/54, VwSlg 3276 A/1955).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1985060006.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-61757