VwGH 19.12.1989, 85/05/0182
VwGH 19.12.1989, 85/05/0182
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Gemeinde ist nach Aufhebung eines ihrer Bescheide an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde im aufhebenden Bescheid gebunden. Diese Bindung trifft nicht nur die Gemeinde, sondern auch die anderen Parteien des Verfahrens, die Aufsichtsbehörde und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (Hinweis E VS , 1430/69, E , 84/05/0071, E , 85/06/0120). |
Normen | |
RS 2 | Die in einem aufhebenden aufsichtsbehördlichen Bescheid geäußerte, die Aufhebung tragende Rechtsansicht ist im fortgesetzten Verfahren bindend, mag sie auch zur objektiven Rechtslage im Widerspruch stehen (Hinweis E , 88/05/0002). |
Normen | BauO NÖ 1976 §109; BauO NÖ 1976 §113; BauO NÖ 1976 §94 Abs2; BauRallg; |
RS 3 | Aus der Unterlassung der rechtzeitigen Untersagung nach § 94 Abs 2 NÖ BauO können keine Rechte abgeleitet werden; liegt nämlich ein bewilligungspflichtiges Vorhaben vor, so kann auch ohne Untersagung der Bauführung der Mangel der erforderlichen baubehördlichen Bewilligung durch einen Bauauftrag nach § 109 und § 113 NÖ BauO aufgegriffen werden (Hinweis E , 81/05/0028 und E , 86/05/0177). |
Normen | BauO NÖ 1976 §92 Abs1 Z2; BauO NÖ 1976 §92 Abs1 Z3; BauRallg; |
RS 4 | Öffentliche Verkehrsflächen iSd § 92 Abs 1 Z 2 NÖ BauO müssen noch nicht hergestellt, sondern lediglich im FlWPl vorgesehen sein. Die Herstellung einer "Mauer" anstelle eines abgebrochenen Gebäudes ist aber bereits nach § 92 Abs 1 Z 2 NÖ BauO bewilligungspflichtig, gleichgültig, ob sie eine Einfriedung gegenüber einer öffentlichen Verkehrsfläche bildet oder nicht. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1985050182.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-61751