VwGH 27.01.1987, 85/05/0165
VwGH 27.01.1987, 85/05/0165
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die dingliche Wirkung eines Bescheides bedeutet nur, dass die durch ihn begründeten Rechte und Pflichten an der Sache haften und durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers nicht berührt werden. Der Rechtsnachfolger im Eigentum tritt daher in die Rechtsstellung seines Vorgängers ein. Auch kann der vom Bauwerber verschiedene Eigentümer unter bestimmten Voraussetzungen zum Träger der Baubewilligung werden. Umgekehrt kann jedoch der vom Eigentümer verschiedene Bauwerber - abgesehen vom erwähnten möglichen Fall der Rechtsnachfolge im Eigentum - sich nicht auf die Parteistellung des Eigentümers berufen und dessen Rechtsstellung beanspruchen. Auch eine Streitgenossenschaft wie im Zivilprozess gibt es im Bauverfahren grundsätzlich nicht. Hat nicht der Bauwerber, sondern nur der Grundeigentümer gegen eine Feststellung gem § 40 Wr GaragenG berufen, so steht dem Bauwerber gegen die bestätigende Entscheidung der Berufungsbehörde die Beschwerde mangels Erschöpfung des Instanzenzuges nicht zu. |
Norm | VwGG §34 Abs1; |
RS 2 | Erhebt eine Partei gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes keine Berufung, so ist sie gegen den bestätigenden Ministerialbescheid, der infolge Berufung einer anderen Partei erlassen wurde, mangels Erschöpfung des Instanzenzuges nicht beschwerdelegitimiert. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1146/64 E VwSlg 6929 A/1966 RS 2 |
Norm | VwGG §34 Abs1; |
RS 3 | Die Nichtbekämpfung eines Bescheides durch eine Partei des Verwaltungsverfahrens steht nur dann ihrem Recht, Beschwerde an den VwGH zu erheben, nicht im Wege, wenn der erstinstanzliche Bescheid infolge eines Rechtsmittels eines Dritten zum Nachteil dieser Partei geändert wird (Hinweis E , 1032/65; E 1463/75, VwSlg 5253 F/1978). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 85/07/0158 B RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1985050165.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-61748