VwGH 17.06.1986, 85/05/0160
VwGH 17.06.1986, 85/05/0160
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | BauO NÖ 1976 §113 Abs1; BauO NÖ 1976 §113 Abs2 Z3; VVG §10 Abs2 lita; VVG §4 Abs2 Satz1; |
RS 1 | Die Vollstreckung eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Abtragungsauftrages durch Ersatzvornahme ist ohne gesonderte Vollstreckung der im baupolizeilichen Auftrag ausdrücklich ausgesprochenen Räumungsverpflichtung zulässig (Hinweis E , 750/70, VwSlg 7884 A/1970, in welchem Beschwerdefall die Räumungsverpflichtung als in einer Abtragungsverpflichtung stillschweigend inbegriffen angesehen wurde). |
Norm | VVG §10 Abs2 lita; |
RS 2 | Der Berufungsgrund nach § 10 Abs 2 lit a VVG kann auch in einer seit Zustellung des Titelbescheides eingetretenen Änderung des Sachverhaltes verwirklicht sein, aber nur dann, wenn diese Änderung wesentlich ist, dh bei Vorliegen des neuen Sachverhaltes nicht mehr ein im Spruch gleichlautender Bescheid erlassen werden könnte. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1623/72 E RS 4 |
Norm | VwGG §48 Abs2 Z2; |
RS 3 | Kein Zuspruch von Schriftsatzaufwand für die Gegenschrift, wenn die belangte Behörde eine Gegenschrift nicht erstattet, sondern sich bei Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens lediglich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides berufen hat. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0548/66 E RS 4 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 12178 A/1986 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1985050160.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-61747