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VwGH 17.06.1986, 85/05/0160

VwGH 17.06.1986, 85/05/0160

Rechtssätze


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Normen
BauO NÖ 1976 §113 Abs1;
BauO NÖ 1976 §113 Abs2 Z3;
VVG §10 Abs2 lita;
VVG §4 Abs2 Satz1;
RS 1
Die Vollstreckung eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Abtragungsauftrages durch Ersatzvornahme ist ohne gesonderte Vollstreckung der im baupolizeilichen Auftrag ausdrücklich ausgesprochenen Räumungsverpflichtung zulässig (Hinweis E , 750/70, VwSlg 7884 A/1970, in welchem Beschwerdefall die Räumungsverpflichtung als in einer Abtragungsverpflichtung stillschweigend inbegriffen angesehen wurde).
Norm
VVG §10 Abs2 lita;
RS 2
Der Berufungsgrund nach § 10 Abs 2 lit a VVG kann auch in einer seit Zustellung des Titelbescheides eingetretenen Änderung des Sachverhaltes verwirklicht sein, aber nur dann, wenn diese Änderung wesentlich ist, dh bei Vorliegen des neuen Sachverhaltes nicht mehr ein im Spruch gleichlautender Bescheid erlassen werden könnte.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1623/72 E RS 4
Norm
VwGG §48 Abs2 Z2;
RS 3
Kein Zuspruch von Schriftsatzaufwand für die Gegenschrift, wenn die belangte Behörde eine Gegenschrift nicht erstattet, sondern sich bei Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens lediglich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides berufen hat.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0548/66 E RS 4

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 12178 A/1986
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1985050160.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-61747