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VwGH 18.02.1986, 85/05/0157

VwGH 18.02.1986, 85/05/0157

Rechtssätze


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Normen
BauO OÖ 1976 §50 Abs2;
BauRallg;
RS 1
Eine öffentlich-rechtliche Einwendung, welche sich auf eine Beeinträchtigung der Wassergüte eines Gewässers - und somit auf wasserrechtliche Bestimmungen - stützt, ist im Bauverfahren gem § 50 Abs 2 OÖ BauO als unzulässig zurückzuweisen (Hinweis E , 81/05/0076).
Normen
BauO OÖ 1976 §23 Abs2;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauRallg;
RS 2
Die OÖ BauO räumt dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf Schutz vor Geruchsbelästigungen ein (Hinweis E , 81/05/0026).
Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauO OÖ 1976 §23 Abs2;
BauRallg;
RS 3
Der technische Sachverständige hat über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen, der medizinische Sachverständige über deren Wirkungen auf den menschlichen Organismus zu befinden.
Normen
BauO OÖ 1976 §23 Abs2;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauRallg;
RS 4
Bei der Beurteilung von Immissionen ist nicht von deren Grad in bestimmten Räumen, sondern von ihrem Grad an der Grundgrenze des Nachbarn auszugehen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1985050157.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-61746

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