VwGH 27.05.1986, 85/05/0151
VwGH 27.05.1986, 85/05/0151
Rechtssätze
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Norm | AVG §63 Abs3; |
RS 1 | Die Berufung ist nur dann gesetzmäßig erhoben worden, wenn sie einen Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung enthält. § 63 Abs 3 AVG 1950 darf im Geiste des Gesetzes nicht formalistisch ausgelegt werden; die Berufung muß aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. (Hinweis auf Mannlicher/Quell, Das Verwaltungsverfahren, 8. Auflage, Seite 344) |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0067/78 E RS 1 |
Norm | AVG §63 Abs3; |
RS 2 | Ist bei verständiger Wertung des Vorbringens einer Partei erkennbar, dass sie eine Berufung gegen einen bestimmten erstinstanzlichen Bescheid erhebt, bedarf es keiner Nennung der den erstinstanzlichen Bescheid erlassenden Behörde sowie des Datums und der Zahl des bekämpften Bescheides. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1985050151.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-61744