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VwGH 19.12.1989, 85/05/0150

VwGH 19.12.1989, 85/05/0150

Rechtssätze


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Normen
VVG §10 Abs2;
VVG §4 Abs2;
RS 1
Vollstreckungsverfügungen iSd § 10 Abs 2 VVG sind nur solche Verfügungen von Vollstreckungsbehörden, die im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehen und unmittelbar die Durchführung der Vollstreckung zum Gegenstand haben. Ein derart eingeschränkter Begriff entspricht nämlich sowohl dem Wortsinn (eine behördliche Maßnahme, mit der "die Vollstreckung verfügt" wird) als auch dem Ergebnis einer teleologischen Auslegung des § 10 Abs 2 und Abs 3 VVG, deren Zielrichtung (Einschränkung der Berufungsgründe, Ausschluß der aufschiebenden Wirkung udgl) die Einschränkung des Begriffs auf jene Verfügungen erfordert, durch die eine Vollstreckungsmaßnahme im eigentlichen Sinn angeordnet wird, vor allem also auf solche, die der Exekutionsbewilligung im gerichtlichen Verfahren entsprechen (Hinweis E , VwSlg 3303 A/1954). Der Kostenvorauszahlungsauftrag nach § 4 Abs 2 VVG ist keine Vollstreckungsverfügung in diesem Sinn.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/05/0035 E VS VwSlg 12942 A/1989 RS 1
Normen
BauO NÖ 1976 §112;
BauO NÖ 1976 §4 Abs1;
BauO NÖ 1976 §92;
BauRallg;
RS 2
Während eines anhängigen Baubewilligungsverfahrens darf der dasselbe Objekt betreffende baupolizeiliche Besichtigungsauftrag nicht vollstreckt werden (Hinweis E 88/06/0106); dies gilt naturgemäß umso mehr, wenn eine Baubewilligung bereits erteilt worden ist.
Normen
AVG §58 Abs1;
AVG §59 Abs1;
VVG §1 Abs1;
RS 3
Eine Vollstreckungsverfügung setzt voraus, dass der Vollstreckungstitel ausreichend bestimmt ist, und nicht erst im Wege einer Auslegung bestimmbar sein könnte.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/06/0074 E RS 1
Normen
BauRallg;
VVG §5;
RS 4
Die bloße Aufzählung von Bauordnungswidrigkeiten ohne die Klarstellung, worin deren Beseitigung besteht und ohne eines Ausspruches konkreter Verpflichtungen in der Begründung des Abtragungsauftrages verbunden mit einem völlig inhaltsleeren Bescheidspruch ("konsenswidrige Herstellungen zu beseitigen und die konsenslosen Herstellungen zu sanieren") stellt eine unzureichende Bestimmtheit des Titelbescheides dar und ist dieser daher einer Vollstreckung nicht zugänglich.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1985050150.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-61743