Suchen Hilfe
VwGH 10.12.1985, 85/05/0149

VwGH 10.12.1985, 85/05/0149

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
BauO NÖ 1976 §120 Abs3 idF 8200-1;
BauRallg impl;
RS 1
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Vorhaben zur bestehenden Bebauung in einem auffallenden Widerspruch steht, bedarf es eines entsprechenden Beurteilungsmaßstabes, welcher nur dadurch gefunden werden kann, dass alle jene Liegenschaften in Betracht gezogen werden, die miteinander nach der überwiegend herrschenden faktischen Bebauung ein im wesentlichen einheitliches, zusammenhängendes Ganzes bilden, das sich dem äußeren Eindruck nach von dem angrenzenden abhebt (Hinweis E , 0181/77). Hiezu bedarf es konkreter Feststellungen, von welchem abgegrenzten Ortsbereich die Behörde bei ihrer Annahme des Fehlens eines auffallenden Widerspruches zur bestehenden Bebauung ausgegangen ist (Hinweis E , 1127/76).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/05/0162 E VwSlg 11458 A/1984 RS 3
Normen
BauO NÖ 1976 §21 Abs4;
BauO NÖ 1976 §92;
BauRallg impl;
RS 2
Der § 21 Abs 4 der NÖ BauO 1976 trifft keine generelle Anordnung über die Notwendigkeit der Einhaltung eines Bauwiches, sondern bestimmt lediglich, welche Mindestbreite ein Bauwich aufweisen muss, wenn nach der im Bebauungsplan festgesetzten Bauweise überhaupt ein Bauwich einzuhalten ist (Hinweis E , 0760/71, VwSlg 8114 A/1971).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/05/0189 E RS 5
Normen
BauO NÖ 1976 §120 Abs3;
BauRallg;
RS 3
Die Anwendung des letzten Satzes des § 120 Abs 3 NÖ BauO 1976 setzt voraus, dass in einer Gemeinde ein vereinfachter Bebauungsplan gilt, wobei dann in jenen Baulandbereichen einer derartigen Gemeinde mit einem vereinfachten Bebauungsplan, für die noch keine Regelung der Bebauung getroffen worden ist, die auf die vorherrschende Bebauung zutreffenden Bestimmungen der Bauordnung gelten sollen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1985050149.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-61742