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VwGH 10.12.1985, 85/05/0140

VwGH 10.12.1985, 85/05/0140

Rechtssätze


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Normen
BauO OÖ 1976 §51 Abs3;
BauO OÖ 1976 §64 Abs2;
BauRallg;
RS 1
Der Nachbar hat einen Anspruch darauf, dass die Frist der Bauausführung nur verlängert wird, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs 3 der OÖ BauO 1976 gegeben sind und das Verlängerungsansuchen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Baubewilligung eingebracht worden ist (Hinweis VfGH E , B 646/80).
Normen
BauO OÖ 1976 §51 Abs3;
BauRallg;
RS 2
Der Nachbar hat im Verfahren über die Verlängerung der Baubewilligung im Geltungsbereich der OÖ BauO 1976 Parteistellung hinsichtlich der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen zur Verlängerung der Baubewilligung, nicht jedoch hinsichtlich jener Fragen, die im Baubewilligungsverfahren rechtskräftig entschieden worden sind (Hinweis E , 1687/71, VwSlg 8134 A/1971).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 11962 A/1985
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1985050140.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-61739