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VwGH 14.01.1986, 85/05/0129

VwGH 14.01.1986, 85/05/0129

Rechtssätze


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Normen
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §27 Abs4;
BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg;
RS 1
Die Bestimmungen des § 27 Abs 4 der NÖ BauO 1976 (über die Schaffung von Schutzräumen) begründen kein Mitspracherecht des Anrainers.
Normen
AVG §42 Abs1;
BauRallg;
RS 2
Die Präklusion ist nicht nur von den Baubehörden aller Instanzen, sondern auch von der Aufsichtsbehörde im Vorstellungsverfahren sowie vom VwGH zu beachten, sodass nur jene Einwendungen des Nachbarn berücksichtigt werden können, die bis zum Abschluss der Bauverhandlung vorgebracht wurden. (Hinweis auf E vom , 2099/62, VwSlg 6246 A/1964 und E vom , 1813/76)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/05/0112 E RS 1
Normen
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauRallg;
RS 3
Der Nachbar besitzt keinen Rechtsanspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern (Hinweis E , 1641/59, VwSlg 5182 A/1960) und muss hinnehmen, dass ein Bauwerk einen entsprechenden Verkehr auslöst (Hinweis E , 1534/78, VwSlg 9845 A/1979).
Norm
BauRallg impl;
RS 4
Vorschriften für zu schaffende Abstellflächen sind als ausschließlich im öffentlichen Interesse erlassen anzusehen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1800/75 E RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1985050129.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-61736