VwGH 17.12.1985, 85/05/0126
VwGH 17.12.1985, 85/05/0126
Rechtssätze
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Normen | BauO NÖ 1976 §100; BauO NÖ 1976 §96; BauRallg; |
RS 1 | Ist ein Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung bestimmter Maßnahmen gerichtet, so kann nicht zu Recht behauptet werden, dass im angeschlossenen Bauplan als Bestand dargestellte "Zeichnungen" auch Gegenstand der Baubewilligung waren. |
Normen | BauO NÖ 1976 §100; BauO NÖ 1976 §96; BauplanV NÖ 1978 §4 Abs2 idF 8200-2/0; BauRallg; |
RS 2 | Die Färbelungsregelungen der NÖ BauplanV dienen dem Zweck, dass der Betrachter eines Bauplanes auf einen Blick erkennen kann, welche Bauteile neu geschaffen werden sollen und inwieweit der Plan bestehende Baulichkeiten (den Bestand) wiedergibt. |
Normen | VwGG §42 Abs1; VwGG §42 Abs2; |
RS 3 | Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes kann nur auf Abweisung der Beschwerde oder Aufhebung des Bescheides nicht aber auf dessen Abänderung lauten. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1512/69 B RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1985050126.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-61735