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VwGH 12.09.1989, 85/05/0120

VwGH 12.09.1989, 85/05/0120

Rechtssätze


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Normen
B-VG Art140 Abs1;
GdO Bgld 1965 §8 Abs2 idF 1977/033;
GdStruktVG Bgld 1970 §6 Z8;
RS 1
Ausführungen unter Hinweis auf den , wonach der Zusammenhang zwischen den Grenzen der Gemeinden und einem konkreten Verwaltungsverfahren derart weit sei, dass die diese Grenzen festlegenden Rechtvorschriften offenkundig nicht präjudiziell seien, sowie darauf, dass der erste Vizebürgermeister zwingend der Partei des Bürgermeister anzugehören habe.
Normen
AVG §66 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
RS 2
Der Nachbar ist auch dann zur Erhebung einer Beschwerde an den VwGH berechtigt, wenn die Berufungsbehörde die Versagung einer Baubewilligung auf Grund einer Berufung als Bauwerber nach § 66 Abs 2 AVG behoben hat .
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/05/0240 E VS VwSlg 11795 A/1985 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1985050120.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-61734