Suchen Hilfe
VwGH 22.10.1985, 85/05/0112

VwGH 22.10.1985, 85/05/0112

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §42 Abs1;
BauRallg;
RS 1
Die Präklusion ist nicht nur von den Baubehörden aller Instanzen, sondern auch von der Aufsichtsbehörde im Vorstellungsverfahren sowie vom VwGH zu beachten, sodass nur jene Einwendungen des Nachbarn berücksichtigt werden können, die bis zum Abschluss der Bauverhandlung vorgebracht wurden. (Hinweis auf E vom , 2099/62, VwSlg 6246 A/1964 und E vom , 1813/76)
Normen
BauO OÖ 1976 §46;
BauO OÖ 1976 §50;
RS 2
Der Nachbar besitzt (auch) nach § 46 der OÖ BO keinen Rechtsanspruch darauf, daß sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern (Hinweis E , 1641/59, VwSlg 5128 A/1960 und E , 2427/53, VwSlg 3735 A/1955).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2675/78 E RS 1
Normen
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauRallg;
RS 3
Der Nachbar kann im Baubewilligungsverfahren den Verkehr auf öffentlichen Straßen, mag er auch von einem Betrieb ausgelöst sein, nicht erfolgreich bekämpfen. Er muß hinnehmen, dass ein Bauwerk einen entsprechenden Verkehr auslöst (Hinweis auf E vom , 1534/78, VwSlg 9845 A/1979)
Normen
BauO OÖ 1976 §47 Abs5;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
RS 4
Das Unterbleiben eines Vergleichsversuches stellt keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar. (Hinweis auf E vom , 2025/79)

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1985050112.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-61731