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VwGH 15.09.1987, 85/05/0103

VwGH 15.09.1987, 85/05/0103

Rechtssätze


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Normen
AVG §37;
AVG §41 Abs2;
AVG §42 Abs1;
AVG §45 Abs3;
AVG §63 Abs1;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
RS 1
Einem übergangenen Nachbarn steht kein Recht auf Durchführung einer neuen Bauverhandlung zu (Hinweis E , 82/05/0124, E , 83/05/0054). Eine durch die nicht rechtzeitige Ladung eingetretene Verletzung prozessualer Rechte wird durch die Möglichkeit der Erhebung einer Berufung saniert, weil der übergangene Nachbar Gelegenheit hat, in der Berufung seine auf materiell-rechtlichen Vorschriften gegründeten Einwendungen zu erheben (Hinweis E , 338/56).
Normen
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauRallg;
VwRallg;
RS 2
Einwendungen gem § 46 Abs 3 der OÖ BauO betreffend die Ausnutzbarkeit eines Bauplatzes beziehen sich auf die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, auf welchem das Bauvorhaben des Bauwerbers errichtet werden soll, nicht aber auf die (allfällige Verringerung der) Ausnutzbarkeit des Grundstückes des (die Einwendungen erhebenden) Nachbarn.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1985050103.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-61726

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