VwGH 15.09.1987, 85/05/0103
VwGH 15.09.1987, 85/05/0103
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Einem übergangenen Nachbarn steht kein Recht auf Durchführung einer neuen Bauverhandlung zu (Hinweis E , 82/05/0124, E , 83/05/0054). Eine durch die nicht rechtzeitige Ladung eingetretene Verletzung prozessualer Rechte wird durch die Möglichkeit der Erhebung einer Berufung saniert, weil der übergangene Nachbar Gelegenheit hat, in der Berufung seine auf materiell-rechtlichen Vorschriften gegründeten Einwendungen zu erheben (Hinweis E , 338/56). |
Normen | BauO OÖ 1976 §46 Abs3; BauRallg; VwRallg; |
RS 2 | Einwendungen gem § 46 Abs 3 der OÖ BauO betreffend die Ausnutzbarkeit eines Bauplatzes beziehen sich auf die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, auf welchem das Bauvorhaben des Bauwerbers errichtet werden soll, nicht aber auf die (allfällige Verringerung der) Ausnutzbarkeit des Grundstückes des (die Einwendungen erhebenden) Nachbarn. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1985050103.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-61726