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VwGH 01.10.1985, 85/05/0086

VwGH 01.10.1985, 85/05/0086

Rechtssatz


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Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
RGaO §11 impl;
RS 1
Der Sachverständige hat Tatsachen klarzustellen und auf Grund seiner Sachkenntnisse deren Ursachen und Wirkungen zu beschreiben. Läßt sein Gutachten jede Bezugnahme auf die von ihm erhobenen Tatsachen, also den Befund, vermissen, dann ist ein diesem Gutachten folgender Bescheid infolge Fehlens der Brücke zur Lösung der Rechtsfrage unüberprüfbar und infolgedessen mangelhaft begründet.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0367/80 E RS 3

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1985050086.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-61721