VwGH 01.10.1985, 85/05/0086
VwGH 01.10.1985, 85/05/0086
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Der Sachverständige hat Tatsachen klarzustellen und auf Grund seiner Sachkenntnisse deren Ursachen und Wirkungen zu beschreiben. Läßt sein Gutachten jede Bezugnahme auf die von ihm erhobenen Tatsachen, also den Befund, vermissen, dann ist ein diesem Gutachten folgender Bescheid infolge Fehlens der Brücke zur Lösung der Rechtsfrage unüberprüfbar und infolgedessen mangelhaft begründet. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0367/80 E RS 3 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1985050086.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-61721