VwGH 14.01.1986, 85/05/0083
VwGH 14.01.1986, 85/05/0083
Rechtssätze
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Normen | BauO OÖ 1976 §41 Abs1 litd; BauRallg; |
RS 1 | Für die Frage der Bewilligungspflicht von Änderungen von Gebäuden iS des § 41 Abs 1 lit d der OÖ BauO 1976 kommt es nicht auf eine tatsächliche Störung des Ortsbildes an, sondern nur darauf, ob eine solche durch die Veränderung eintreten kann. |
Normen | BauO OÖ 1976 §41 Abs1 litd; BauRallg; |
RS 2 | Ob eine Änderung eines Gebäudes tatsächlich das Orts- und Landschaftsbild stört, ist nicht für die Bewilligungspflicht, sondern nur für die Bewilligungsfähigkeit von Bedeutung, worüber ein Sachverständigengutachten einzuholen ist. |
Norm | VStG §19; |
RS 3 | Eine Vorstrafe kann nur dann als erschwerend angesehen werden, wenn der rechtskräftige Strafausspruch vor der Begehung der weiteren strafbaren Handlung erfolgte, da die Strafbemessung nicht vom Zufall der Dauer einzelner Strafverfahren abhängen kann. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1985050083.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-61720