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VwGH 29.10.1985, 85/05/0066

VwGH 29.10.1985, 85/05/0066

Rechtssätze


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Normen
BauO OÖ 1976 §36 Abs1;
BauO OÖ 1976 §37 Abs3;
BauO OÖ 1976 §38 Abs1;
BauO OÖ 1976 §38 Abs2;
RS 1
Der für den Anschlusszwang nach § 36 Abs 1 OÖ BauO maßgebliche Höchstabstand von 50 m ist in der Luftlinie zu messen und nicht nach der sich ergebenden Trassierung. § 37 Abs 3 OÖ BauO bezieht sich ausschließlich auf die Erweiterung der Anschlusspflicht über 50 m hinaus. Bei den Befreiungstatbeständen des § 38 Abs 1 und 2 OÖ BauO handelt es sich nicht um im Ermessen der Gemeinde liegende Ausnahmen, sondern um solche, worauf der Verpflichtete, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen vorliegen, Anspruch hat
Normen
AVG §56;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z2;
RS 2
Weicht der ausgefertigte Bescheid vom Beschluss des Gemeinderates ab, dann ist dies eine der Unzuständigkeit gleich kommende Rechtswidrigkeit, die die Gemeindeaufsichtsbehörde von Amts wegen aufzugreifen hat.
Normen
BauO OÖ 1976 §36;
BauO OÖ 1976 §38 Abs1;
BauO OÖ 1976 §38 Abs3;
BauRallg impl;
RS 3
Die Frage der Gewährung von Ausnahmen von der Anschlusspflicht im Sinne des § 38 Abs 1 der OÖ BauO 1976 stellt sich notwendigerweise erst nach rechtskräftigem Feststehen der Anschlusspflicht, weil eine Ausnahme von der Anschlusspflicht nicht in Frage käme, wenn sich im fortgesetzten Verfahren etwa herausstellen sollte, dass die Voraussetzungen für einen Ausspruch der Anschlusspflicht gem § 36 OÖ BauO 1976 nicht oder nur zum Teil gegeben sind.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/05/0002 E RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1985050066.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-61718