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VwGH 16.06.1987, 85/05/0053

VwGH 16.06.1987, 85/05/0053

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Das Gesetz kennt keine "bedingte" Berufungszurückziehung von Rechtsmitteln, weshalb auch eine solche Erklärung die Erledigung der Berufung durch die Berufungsbehörde nicht entbehrlich macht (Hinweis E , 83/07/0030, VwSlg 11239 A/1983).
Normen
BauO NÖ 1976 §2 Z5 idF 8200-1;
BauO NÖ 1976 §92 Abs1 Z1 idF 8200-1;
BauRallg impl;
RS 2
Besteht ein Bauvorhaben aus einer auf einem Fundament beruhenden Holzkonstruktion, die an den Längsseiten mit der Einfriedungsmauer des Nachbargrundstückes und der Außenmauer des Wohnhauses des Bauherren und an den beiden Schmalseiten mit einer Holzwand umgeben und mit einem Ziegeldach eingedeckt ist, so handelt es sich eindeutig um eine raumbildende Maßnahme (hier vom Bauherrn selbst als Schuppen bezeichnet). Es handelt sich um ein Gebäude, das gem § 92 Abs 1 Z 1 der NÖ BauO 1976 idF der Nov 1981 einer Bewilligung der Baubehörde bedarf.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1985050053.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-61715