VwGH 19.11.1985, 85/05/0052
VwGH 19.11.1985, 85/05/0052
Rechtssätze
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Norm | BauRallg; |
RS 1 | Liegen ausreichend begründete Gutachten vor, kann nicht zu Recht eine Gefährdung durch Rutschungen behauptet werden. |
Normen | BauO NÖ 1976 §2 Z5; BauO NÖ 1976 §2 Z8; BauO NÖ 1976 §21 Abs10; BauO NÖ 1976 §21 Abs4; BauO NÖ 1976 §21 Abs5; |
RS 2 | Stützmauern sind auch im Seitenabstand zulässig, da diese kein Gebäude iSd § 2 Z 5 NÖ BauO darstellen. |
Normen | AVG §56; BauRallg; |
RS 3 | Es bestehen keine Bedenken, dass der Bürgermeister einen Intimationsbescheid entsprechend dem Beschluss des Gemeinderates (als Berufungsbehörde) ausfertigt (Hinweis E , 2347/80). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 85/05/0095 E RS 2 |
Normen | AVG §45 Abs3; BauRallg; |
RS 4 | Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, ein Sitzungsprotokoll eines Gemeinderates als Baubehörde 2. Instanz vor der Bescheiderlassung einem Berufungswerber im Sinne des § 45 Abs 3 AVG 1950 zu übermitteln. |
Normen | BauRallg; GdO NÖ 1973 §47 Abs1 idF 1000-3; |
RS 5 | Die Sitzung eines Gemeinderates betreffend Beschlussfassung über eine Berufung ist keine Berufungsverhandlung, an der der Berufungswerber zur Teilnahme berechtigt wäre. |
Normen | AVG §56; BauRallg; |
RS 6 | Der Bürgermeister ist jedenfalls zur Mitwirkung an der Berufungsentscheidung berechtigt und verpflichtet, wenn er an der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nicht mitgewirkt hat. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1985050052.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-61714