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VwGH 19.11.1985, 85/05/0052

VwGH 19.11.1985, 85/05/0052

Rechtssätze


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Norm
BauRallg;
RS 1
Liegen ausreichend begründete Gutachten vor, kann nicht zu Recht eine Gefährdung durch Rutschungen behauptet werden.
Normen
BauO NÖ 1976 §2 Z5;
BauO NÖ 1976 §2 Z8;
BauO NÖ 1976 §21 Abs10;
BauO NÖ 1976 §21 Abs4;
BauO NÖ 1976 §21 Abs5;
RS 2
Stützmauern sind auch im Seitenabstand zulässig, da diese kein Gebäude iSd § 2 Z 5 NÖ BauO darstellen.
Normen
AVG §56;
BauRallg;
RS 3
Es bestehen keine Bedenken, dass der Bürgermeister einen Intimationsbescheid entsprechend dem Beschluss des Gemeinderates (als Berufungsbehörde) ausfertigt (Hinweis E , 2347/80).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/05/0095 E RS 2
Normen
AVG §45 Abs3;
BauRallg;
RS 4
Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, ein Sitzungsprotokoll eines Gemeinderates als Baubehörde 2. Instanz vor der Bescheiderlassung einem Berufungswerber im Sinne des § 45 Abs 3 AVG 1950 zu übermitteln.
Normen
BauRallg;
GdO NÖ 1973 §47 Abs1 idF 1000-3;
RS 5
Die Sitzung eines Gemeinderates betreffend Beschlussfassung über eine Berufung ist keine Berufungsverhandlung, an der der Berufungswerber zur Teilnahme berechtigt wäre.
Normen
AVG §56;
BauRallg;
RS 6
Der Bürgermeister ist jedenfalls zur Mitwirkung an der Berufungsentscheidung berechtigt und verpflichtet, wenn er an der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nicht mitgewirkt hat.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1985050052.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-61714