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VwGH 26.03.1985, 85/05/0049

VwGH 26.03.1985, 85/05/0049

Rechtssatz


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Normen
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauRallg impl;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Im Sinne des § 118 Abs 8 NÖ BauO 1976 genießt nur der Grundstückseigentümer, nicht aber auch der Inhaber eines Baurechtes als Anrainer Parteistellung. Auch auf eine Anwartschaft auf die Übertragung des Eigentumsrechtes an dieser Liegenschaft wird nicht Bedacht genommen. Es ist daher auch ohne Belang, wenn der Bfr meint, dass sich sein "rechtliches Interesse" aus § 118 Abs 9 NÖ BauO 1976 ergebe, wonach subjektiv-öffentliche Rechte der Anrainer durch jene Vorschriften begründet werden, welche nicht nur den öffentlichen Interessen dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch dem Anrainer.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1985050049.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-61713