VwGH 08.04.1986, 85/05/0046
VwGH 08.04.1986, 85/05/0046
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Richtet eine Partei einen Devolutionsantrag gem § 73 Abs 2 AVG 1950 nicht an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (hier: an den Gemeinderat der Stadt Waidhofen an der Ybbs statt an den Stadtsenat, dem gem § 38 Abs 3 Z 7 des Waidhofner Stadtrechtes 1977 die oberbehördlichen Befugnisse vorbehalten sind) bewirkt dies nicht den Übergang der Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, mag ihr der Antrag - auf welchem Weg immer - auch zugekommen sein. Daran ändert auch nichts eine gemeinsame Einbringungsstelle der angerufenen Behörde und der tatsächlich in Betracht kommenden Oberbehörde. |
Normen | |
RS 2 | Ein Devolutionsantrag muß unmittelbar bei der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde eingebracht sein. Ein bei einer anderen Behörde eingebrachter Devolutionsantrag kann, auf welchem Wege immer er der Oberbehörde zugekommen ist, den Übergang der Entscheidungspflicht nicht bewirken (Hinweis auf B , 1251/49, VwSlg 1320 A/1950; E , 933/51). Die Vorschrift des § 73 Abs 2 AVG ist gegenüber der des § 6 Abs 1 AVG die lex specialis. In Anwendung der Vorschrift des § 6 Abs 1 AVG kann der in der Außerachtlassung der Formvorschrift des § 73 Abs 2 AVG gelegene Mangel nicht saniert werden . |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1016/67 E VwSlg 7392 A/1968 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 12094 A/1986 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1985050046.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-61712