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VwGH 03.12.1985, 85/05/0044

VwGH 03.12.1985, 85/05/0044

Rechtssatz


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Normen
AVG §42 Abs1;
BauO OÖ 1976 §23 Abs2;
BauRallg impl;
GewO 1973 §356 Abs3 impl;
RS 1
Die bei der Bauverhandlung abgegebene Erklärung "Gegen die Erteilung der bau- und gewerbebehördlichen Genehmigung der geplanten Betriebsanlage werden unter der Bedingung keine Einwendungen erhoben, dass durch die Ausführung der Anlage und durch entsprechende behördliche Vorschreibungen im Genehmigungsbescheid sichergestellt wird, dass die benachbarte Betriebsliegenschaft der Bau-AG N. durch Emissionen dieser Betriebsanlage (Staub, Lärm, Geruch etc) nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt bzw belästigt wird" ist keine Einwendung im Sinne des § 42 Abs 1 AVG 1950, womit eine Verletzung des sich aus § 23 Abs 2 OÖ BauO 1976 ergebenden Nachbarrechtes geltend gemacht wird.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1985050044.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-61711