VwGH 03.12.1985, 85/05/0044
VwGH 03.12.1985, 85/05/0044
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Die bei der Bauverhandlung abgegebene Erklärung "Gegen die Erteilung der bau- und gewerbebehördlichen Genehmigung der geplanten Betriebsanlage werden unter der Bedingung keine Einwendungen erhoben, dass durch die Ausführung der Anlage und durch entsprechende behördliche Vorschreibungen im Genehmigungsbescheid sichergestellt wird, dass die benachbarte Betriebsliegenschaft der Bau-AG N. durch Emissionen dieser Betriebsanlage (Staub, Lärm, Geruch etc) nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt bzw belästigt wird" ist keine Einwendung im Sinne des § 42 Abs 1 AVG 1950, womit eine Verletzung des sich aus § 23 Abs 2 OÖ BauO 1976 ergebenden Nachbarrechtes geltend gemacht wird. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1985050044.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-61711