VwGH 28.05.1985, 85/05/0030
VwGH 28.05.1985, 85/05/0030
Rechtssätze
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Normen | BauRallg impl; ROG NÖ 1976 §19 Abs4; |
RS 1 | Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist, ist an die hiefür maßgeblichen Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen. Es gehört zum Begriff der Landwirtschaft, dass sie eine planvolle, grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit darstellt. Die Bestimmungen über die Flächenwidmung können nicht dadurch umgangen werden, dass jemand lediglich einem Hobby und nicht aber einer zumindest nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Die Behörde hat bei der Frage der Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach § 19 Abs 4 der NÖ ROG 1976 zunächst zu prüfen, ob eine geplante landwirtschaftliche Nutzung zumindest die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes rechtfertigt. Erst bei Bejahung dieser Frage dem Grunde nach ist die weitere Frage zu beantworten, ob für eine solche mögliche landwirtschaftliche Nutzung eine Baulichkeit erforderlich ist (Hinweis E , 81/05/0104, VwSlg 10592 A/1981). |
Norm | BauO NÖ 1976 §113 Abs2 Z3; |
RS 2 | Für die Erlassung eines Abtragungsauftrages reicht es nach den Bestimmungen der NÖ BauO 1976 nicht aus, wenn ein Bauwerk ohne die Erteilung der hiefür erforderlichen Baubewilligung errichtet wurde, vielmehr muss zusätzlich von der Baubehörde im Rahmen des Auftragsverfahrens geprüft werden, ob die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung nicht in Betracht kommt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1985050030.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-61708