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VwGH 26.02.1985, 85/05/0015

VwGH 26.02.1985, 85/05/0015

Rechtssätze


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Normen
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauRallg impl;
RS 1
Vorschriften über die Konfiguration des Bauplatzes und die Bauplatzeignung dienen nur den öffentlichen Interessen und begründen daher keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn (Hinweis E , 82/05/0158).
Normen
BauO NÖ 1976 §47;
BauRallg impl;
RS 2
§ 47 NÖ BauO 1976 begründet keine subjektiv-öffentlichen Rechte (Hinweis E , 83/05/0201).
Normen
AVG §66 Abs4;
BauRallg impl;
RS 3
Aus Anlass einer von einer Partei eingebrachten Berufung darf in Fällen eines eingeschränkten Mitspracherechtes einer Partei, wie dies auf die Nachbarn im Bauvorhaben hinsichtlich der Geltendmachung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte zutrifft, nicht über den Themenkreis hinausgegangen werden, in dem diese Partei mitzuwirken berechtigt ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 11685 A/1985
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1985050015.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-61707