VwGH 26.02.1985, 85/05/0015
VwGH 26.02.1985, 85/05/0015
Rechtssätze
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Normen | BauO NÖ 1976 §118 Abs9; BauRallg impl; |
RS 1 | Vorschriften über die Konfiguration des Bauplatzes und die Bauplatzeignung dienen nur den öffentlichen Interessen und begründen daher keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn (Hinweis E , 82/05/0158). |
Normen | BauO NÖ 1976 §47; BauRallg impl; |
RS 2 | § 47 NÖ BauO 1976 begründet keine subjektiv-öffentlichen Rechte (Hinweis E , 83/05/0201). |
Normen | AVG §66 Abs4; BauRallg impl; |
RS 3 | Aus Anlass einer von einer Partei eingebrachten Berufung darf in Fällen eines eingeschränkten Mitspracherechtes einer Partei, wie dies auf die Nachbarn im Bauvorhaben hinsichtlich der Geltendmachung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte zutrifft, nicht über den Themenkreis hinausgegangen werden, in dem diese Partei mitzuwirken berechtigt ist. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 11685 A/1985 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1985050015.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-61707