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VwGH 12.02.1985, 85/05/0012

VwGH 12.02.1985, 85/05/0012

Rechtssätze


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Normen
AVG §73 Abs2;
BauO Bgld 1969 §106;
BauRallg impl;
B-VG Art132;
VwGG §27;
RS 1
Der Nachbar hat nach der Bgld BauO keinen Anspruch auf Erlassung eines Bauauftrages. Er ist auch nicht zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht und zur Erlassung einer Säumnisbeschwerde berechtigt (Hinweis E , 83/06/0069).
Normen
BauO Bgld 1969 §94 Abs1;
BauRallg impl;
RS 2
Ein Eingriff in die Rechtsphäre eines Nachbarn ist nur dann gegeben, wenn eine Baubewilligung erteilt und durch diese Baubewilligung ein subjektiv-öffentliches Nachbarecht verletzt wurde (Hinweis B , 574/58, VwSlg 4640 A/1958; E , 565/60, VwSlg 6446 A/1964; E , 82/06/0001).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1985050012.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-61705