VwGH 12.02.1985, 85/05/0012
VwGH 12.02.1985, 85/05/0012
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Der Nachbar hat nach der Bgld BauO keinen Anspruch auf Erlassung eines Bauauftrages. Er ist auch nicht zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht und zur Erlassung einer Säumnisbeschwerde berechtigt (Hinweis E , 83/06/0069). |
Normen | BauO Bgld 1969 §94 Abs1; BauRallg impl; |
RS 2 | Ein Eingriff in die Rechtsphäre eines Nachbarn ist nur dann gegeben, wenn eine Baubewilligung erteilt und durch diese Baubewilligung ein subjektiv-öffentliches Nachbarecht verletzt wurde (Hinweis B , 574/58, VwSlg 4640 A/1958; E , 565/60, VwSlg 6446 A/1964; E , 82/06/0001). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1985050012.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-61705